Verordnung zur elektronischen Buchführung:
Umfangreiche Änderungen stellen Freiberufler vor Herausforderungen

Die neuen „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – kurz GoBD – sollte man besser einhalten. Sonst kann es bei Betriebsprüfungen problematisch werden.

Das 37 Seiten starke Schriftstück gilt für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2014. Darin ist zum einen die fristgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen geregelt. Kasseneinnahmen beispielsweise sollten immer täglich, unbare Zahlungen innerhalb von zehn Tagen aufgezeichnet werden. Bei Auftragsbuchhaltung muss die Dokumentation in jedem Fall innerhalb der Monatsfrist erfolgen. Zum anderen schreiben die GoBD vor, dass elektronische Daten, Dokumente und Unterlagen in ebendieser Form aufzubewahren sind und nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden dürfen. Außerdem ist es wichtig, für jedes EDV-System eine übersichtliche Verfahrensdokumentation zu erstellen, aus der Inhalte, Abläufe und Ergebnisse ersichtlich sind. Noch richten die Betriebsprüfer ihren Fokus nur auf die Computer. In Zukunft sollen aber auch Zeiterfassungs- oder Kassensysteme in die die Kontrollen einbezogen werden.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 - S 0316/13/10003)

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