Vermögen gegen Versorgung der Eltern:
Voller Sonderausgabenabzug gilt nur bei voller Kostenübernahme
Ein interessantes Modell lässt Eltern und Kinder gleichermaßen profitieren. Dabei wird das Vermögen übergeben und zugleich die Versorgung bis zum Lebensende gesichert. Ist allerdings die Übernahme der Kosten für das Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen, gibt es auch keinen vollen Sonderausgabenabzug.
Noch ist das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht rechtskräftig. Aber die Entscheidung steht: Wird eine Kostenübernahme für das Alten- oder Pflegeheim bei der „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ ausgeschlossen, kann für die Versorgung der Eltern auch kein voller Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Diese Erfahrung musste ein junger Winzer machen, der sich bei Übernahme des elterlichen Betriebs zur Zahlung eines Lebensunterhalts in Höhe von rund 3.000 Euro pro Monat verpflichtete. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich in diesem Fall nicht um eine dauernde Last, sondern lediglich um eine Leibrente. Daher können die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 des Einkommenssteuergesetzes auch nur in Höhe des Ertragsanteils gewährt werden. In der Revision ist nun zu klären, ob eine Änderung der Versorgungsleistungen anzunehmen ist, obwohl der Mehrbedarf im Pflegefall im Vorhinein ausgeschlossen wurde.
(Quelle: iww.de/erbbstg, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.7.19, 5 K 2332/17 und Pressemeldung vom 28.8.19)
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