Vermietung einer Ferienwohnung:
Überschusserzielungsabsicht ist an Bedingungen geknüpft
Wenn eine Ferienwohnung an Gäste vermietet und zu diesem Zweck bereitgehalten wird, geht der Fiskus von einer Überschusserzielungsabsicht aus. Wird sie jedoch mal Ferien- und mal Dauermietern zur Verfügung gestellt, ist für die steuerliche Berücksichtigung der angefallenen Werbungskosten eine Überschussprognose zu erstellen. Das hat das Finanzgericht Sachsen entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss eine Immobilie bestimmte Voraussetzung erfüllen, um tatsächlich als Ferienwohnung zu gelten. Zum einen darf sie nur für Feriengäste bereitgestellt und vermietet werden. Und zum anderen darf die Vermietungszeit, die im jeweiligen Urlaubsgebiet üblich ist, nicht um mehr als 25 Prozent unterschritten werden. Ansonsten muss der Vermieter seine Absicht, damit Einkünfte erzielen zu wollen, durch eine Überschussprognose überprüfen lassen. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter seine Wohnung mal tageweise an Feriengäste, mal monatsweise an Dauermieter vermietet. Das Gericht entschied daraufhin, dass er eine Überschussprognose zu erstellen habe. In der Revision hat der Bundesfinanzhof nun zu klären, inwieweit die Einkünfteerzielungsabsicht auch bei einer Mischung aus tage- und monatsweiser Vermietung eines Ferienobjektes gelten kann. Der Kläger vertritt dabei die Position, dass es sich auch in diesem Fall um eine Art der Dauervermietung handele.
(Quelle: iww.de, Urteil des FG Sachsen vom 6.3.2017 AZ 6 K 1304/14, Rev. BFH AZ IX R 37/17)
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