Verlagerung von Einkünften:
Zuwendungsnießbrauch als Gestaltungsmodell

Um Einkommenssteuer zu sparen, verlagern Eltern ihre Einkünfte gerne auf die Kinder. Eine Möglichkeit dazu bietet auch der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch, der beispielsweise für eine Immobilie eingeräumt wird. Um die Einkünfte daraus nicht endgültig zu übertragen, kann die Dauer festgelegt werden.

Prof. Dr. Gerd Brüggemann aus Münster hat sich dem Thema auf erbbstg.iww.de gewidmet. Nach seinen Ausführungen kann mit dem Zuwendungsnießbrauch, der dem Kind für eine Immobilie unentgeltlich und befristet eingeräumt wird, in der Familie Einkommenssteuer gespart werden. Die Gestaltung ist dabei nach dem Nießbrauchserlass (BStBI I 13, 1184) geregelt, den das Bundesfinanzministeriums 2013 verabschiedet hat. Einnahmen, die aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden, sind demzufolge dem Träger der jeweiligen Rechte und Pflichten zuzurechnen. Durch Nießbrauchsvereinbarung gehen sie von den Eltern auf das Kind über – allerdings nur, wenn beide Seiten damit einverstanden sind und die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt wird. Dazu muss eine Eintragung im Grundbuch erfolgen oder zumindest ein schriftlicher Überlassungsvertrag mit festgelegter Nutzungsdauer abgeschlossen werden. Aber Vorsicht: Wenn der Nießbraucher dem eigentlichen Eigentümer die Immobilie vermietet, sieht die Finanzverwaltung darin einen Gestaltungsmissbrauch.

(Quelle: erbbstg.iww.de, Ausgabe 1-2019 Seite 8-10)

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