Verkauf nach Grundstücksübertragung:
Kein Gestaltungsmissbrauch, sondern Steuersparmodell
Ein Grundstück an die Kinder zu übertragen kann auch im Hinblick auf einen späteren Verkauf lohnenswert sein. Selbst wenn die Veräußerung unmittelbar danach durch die neuen Eigentümer erfolgt, lassen sich nämlich Steuern sparen. Einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 der Abgabenverordnung sieht der Bundesfinanzhof dabei nicht.
In einem aktuellen Fall hatte ein Vater sein Grundstück an Sohn und Tochter übertragen, um es kurz darauf über sie zu verkaufen. Der Verkaufserlös wurde auf die Kinder aufgeteilt, und der Gewinn in Höhe von 100.000 Euro in deren Einkommensteuererklärung angegeben. Zwar sind private Immobilienverkäufe vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern, sofern es sich nicht um selbstgenutzten Wohnraum handelt. Wurde das Objekt – wie hier – unentgeltlich erworben, wird es damit gleichzeitig als Privatvermögen vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger übertragen. War das Haus oder die Wohnung also länger als zehn Jahre im Besitz der Eltern oder wurde es von ihnen bewohnt, fallen für die Kinder keine Steuern mehr an. Dies führte dazu, dass sie – anders als bei einem Verkauf durch den Vater – ganze 15.000 Euro einsparten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen in der Vorgehensweise einen Gestaltungsmissbrauch, den der Bundesfinanzhof jedoch nicht bestätigte. Die Kinder waren – wenn auch erst seit kurzem – wirtschaftliche Eigentümer. Insofern mussten die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft auch nicht vom Vater, sondern von Tochter und Sohn versteuert werden.
(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag von Dipl.-Finanzwirt Daniel Denker)
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