Verkauf des Eigenheims:
Keine Spekulationssteuer für das Arbeitszimmer
Wer seine privat genutzte Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft, zahlt auf den Gewinn keine Steuern. Das gilt auch für ein zugehöriges Arbeitszimmer, bei dem Werbungskosten geltend gemacht wurden. So hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sofern der Verkäufer das Eigenheim nicht nur im Verkaufsjahr, sondern auch in den beiden vorangegangenen Jahren selber bewohnt hat, ist der Gewinn steuerfrei. Ein Arbeitszimmer wird zwar nicht zum Wohnen genutzt. Aber dennoch gehört es zum Wohnbereich und ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Aus diesem Grund darf auch der anteilige Verkaufsgewinn, der dafür erzielt wird, nicht besteuert werden. Außerdem entstünde nach Ansicht des Finanzgerichts ein Wertungswiderspruch, wenn ein Arbeitszimmer besteuert würde, für dessen Kosten eigentlich das Abzugsverbot gelte. Nun ist abzuwarten, wie die Revision ausfallen wird. Denn sowohl die Finanzverwaltung als auch die Literatur nimmt den Begriff Arbeitszimmer wörtlich: Es ist ein Zimmer zum Arbeiten und nicht zum Wohnen. Nach dieser Auffassung wäre eine Besteuerung durchaus rechtens.
(Quelle: iww.de Urteil des FG Köln vom 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15, Rev. BFH Az. IX R 11/18)
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