Urteil zum Vorsteuerabzug:
Postadresse genügt auf der Rechnung

Der Europäische Gerichtshof hat es bereits 2017 entschieden. Nun schließt sich auch der Bundesfinanzhof seiner Meinung an: Auf Rechnungen genügt künftig eine Adresse, unter der ein Unternehmen postalisch erreichbar ist. Damit wird der Vorsteuerabzug um einiges erleichtert.

Wie muss eine Rechnung aussehen, damit sie die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt? Diese Frage führte in der Vergangenheit immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Nun hat der Bundesfinanzhof sich einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen, das Klarheit bringen soll. Demnach reicht es künftig aus, wenn ein Unternehmen unter der Rechnungsadresse postalisch erreichbar ist. Ob es sich dabei um den eingetragenen Firmensitz, um den Standort der Geschäftstätigkeit oder um eine andere gültige Postadresse handelt, ist egal. Dadurch wird es für Unternehmer nun endlich leichter, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des BFH vom 21.6.18, V R 25/15 und V R 28/16, Urteil des EuGH vom 15.11.17, verbundene Rs. C-374/16 und 375/16 Rochus Geissel und Igor Butin, Schlussanträge des Generalstaatsanwalts vom 5.7.17)

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