Urteil zum Erbbaurecht:
Weitergabe ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Wer für ein Grundstück das Erbbaurecht bestellt und es später mit dem Verkauf eines Gebäudes weitergibt, betreibt kein privates Veräußerungsgeschäft. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Entscheidend ist dabei die Tatsache, dass es sich nicht um ein Wirtschaftsgut, sondern um ein Nutzungsrecht handelt.

Wird ein Grundstück innerhalb der gesetzlichen Haltefrist wieder verkauft, ist nach § 23 des Einkommenssteuergesetzes normalerweise Spekulationssteuer zu zahlen. Anders ist der Sachverhalt, wenn es  sich beim Handelsgegenstand um ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude und das damit verbundene Erbbaurecht handelt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt dabei kein privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr. 2. 23 Absatz 1 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes vor. Denn das Erbbaurecht wird von § 23 des Einkommenssteuergesetzes gar nicht erfasst, da es sich nicht um ein Wirtschaftsgut handelt. Vielmehr wird ein befristetes Nutzungsrecht eingeräumt, das ähnlich wie Miete oder Pacht zu behandeln ist. Insofern sind auch die gezahlten Erbbauzinsen nicht als Kosten für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu sehen, sondern als Bezahlung für die Nutzung des Grundstückes.
(Quelle: astw.iww.de, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.11.17, IX R 25/15)

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