Urteil zu haushaltsnahen Dienstleistungen:
Auch Tierbetreuungskosten können steuerlich angesetzt werden.
Welche Arbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen zu verstehen sind, ist immer wieder Interpretationssache. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gehören auch Aufwendungen für die Tierbetreuung dazu. Damit widersprechen die Justizvertreter der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Im konkreten Fall wurde einem Ehepaar Recht gegeben, das seine Katze während seiner Abwesenheit von einer Tier- und Wohnungsbetreuerin beaufsichtigen ließ. Die zuvor überwiesene Rechnung wurde bei der Einkommenssteuererklärung eingereicht, um 20 Prozent der Aufwendungen zurückerstattet zu bekommen. Gegen die Ablehnung des Finanzamtes klagten die Steuerpflichtigen und bekamen schließlich vom Finanzgericht Düsseldorf Recht zugesprochen. Es begründete sein Urteil damit, dass Tiere, die in der Wohnung leben, dem Haushalt zuzurechnen sind. Insofern gilt auch ihre Versorgung als haushaltsnahe Dienstleistung mit entsprechenden steuerlichen Vergünstigungen. Anders entschied das Finanzgericht Münster 2012 im Fall eines Dogsitters mit der Begründung, er würde den Hund außerhalb des Wohnung und des Gartens der Steuerpflichtigen betreuen.
(Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2015, Az. 15 K 1779/14 E, Rev. BFH Az. VI R 13/15)
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