Urlaub auf dem Bauernhof:
So werden Ferienwohnungen besteuert

Land- und Forstwirte nutzen gerne die Möglichkeit, durch Urlaubsvermietung ihr Einkommen zu erhöhen. Wie diese Einnahmen zu besteuern sind, erläuterte kürzlich die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main. Die Zahl der Ferienwohnungen spielt dabei ebenso eine Rolle wie der Umfang des Speiseangebots.

Einnahmen, die ein Land- oder Forstwirt durch Urlaubsvermietung erzielt, gelten als Gewerbeeinkünfte. Jedoch muss es sich dabei um mindestens vier Ferienwohnungen beziehungsweise mindestens sechs Betten handeln. Liegt die Anzahl darunter, ist der Umfang der Bewirtung entscheidend. Wird nicht nur ein Frühstück, sondern auch eine Hauptmahlzeit serviert, müssen kleinere Objekte ebenfalls gewerblich versteuert werden. Trifft keine der Randbedingungen zu, kann das Finanzamt die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werten. Voraussetzung dafür ist, dass die Zimmer oder Ferienwohnungen zum Betriebsvermögen zählen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dafür das Wohnhaus ausgebaut oder ein eigenes Gebäude auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück errichtet wurde. Um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich, wenn die vermieteten Einheiten steuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden oder auf einem bisher privaten Grundstück entstanden sind. Denn dann stehen sie nicht in Zusammenhang mit der eigentlich land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit.

(Quelle: nwb Datenbank, Stellungnahme der OFD Frankfurt/M. vom 15.2.2019, S 2230 A – 008 – St 216)

 

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