Unfall am Arbeitsweg:
Krankheitskosten gelten als Werbungskosten
Wenn ein Unfall zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geschieht, können die dadurch entstehenden Krankheitskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale hat dabei keine Abgeltungswirkung, wie der Bundesfinanzhof kürzlich in einer Pressemeldung klargestellt hat.
Im darin erwähnten Fall erlitt eine Steuerzahlerin auf ihrem Weg zur Arbeit gravierende Verletzungen, die aufwändig behandelt werden mussten. Ein Teil davon wurde von der Berufsgenossenschaft getragen. Den Rest setzte die Klägerin bei ihren Einkünften als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit an. Dies lehnten sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht zunächst ab. Der Bundesfinanzhof jedoch gab der Steuerzahlerin Recht. Denn die Entfernungspauschale sei zwar dafür da, Aufwendungen für Fahrzeug und Wegstrecke abzudecken, zu denen auch Unfallkosten im Sinne von Reparaturen zählen. Handelt es sich jedoch um die Behandlung unfallbedingter Krankheitsschäden, die auf dem Arbeitsweg entstanden sind, dient die Pauschale nicht zur Abgeltung. Vielmehr sind die diesbezüglichen finanziellen Aufwendungen als steuerlich absetzbare Werbungskosten zu behandeln.
(Quelle: iww.de/gstb, BFH Online, Pressemeldung vom 26.3.2020)
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