Umzugskosten als Werbungskosten:
Berufliche Gründe sind entscheidend

Die Kosten für einen Umzug können steuerlich abgesetzt werden, sofern der Wohnungswechsel beruflich bedingt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz dadurch eine Stunde schneller oder sogar ganz ohne Verkehrsmittel zu erreichen ist.

Damit Umzugskosten als Werbungskosten gelten können, müssen dem Finanzamt überzeugende Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine doppelte Haushaltsführung beendet, eine Dienstwohnung bezogen oder schlichtweg der Job gewechselt wird. Auch die Verkürzung des Arbeitsweges um mindestens eine Stunde wird problemlos anerkannt. Im Fall einer Lehrerin war die Zeitersparnis nicht ganz so groß – wohl aber der Gewinn an Lebensqualität. Denn durch den Umzug konnte sie das Berufskolleg, an dem sie unterrichtet, nun zu Fuß erreichen. Auch wenn das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten zunächst ablehnte. Für das Finanzgericht Köln waren die Beweggründe nachvollziehbar. Wer nämlich in einer Großstadt auf Auto, Bus und Bahn verzichten kann, kommt ohne Stress pünktlich an seinen Arbeitsplatz. Das gilt vor allem für solche Arbeitnehmer, die keine gleitende Arbeitszeit haben und ihre Tätigkeit – wie in diesem Fall – zu einem vorgegebenen Zeitpunkt aufnehmen müssen.

 

(Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13))

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