Umstellung der Umsatzsteuer:
Falscher Satz wird im Juli noch nicht beanstandet

Am 1. Juli 2020 wurde die Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Viele Unternehmer stürzt diese Änderung in Turbulenzen. Wurde im Juli wegen Umstellungsproblemen ein zu hoher Satz bezahlt und abgeführt, drückt der Fiskus mit Billigung des Bundesfinanzministeriums noch ein Auge zu.

Im B2B Bereich gestaltet sich die Umsatzsteuer als Durchlaufposten. Deshalb ist es auch nicht weiter tragisch, wenn Rechnungen im ersten Monat der Umstellung noch mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgestellt wurden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer muss dabei allerdings tatsächlich bezahlt, abgeführt und in der Vorsteuer geltend gemacht werden. Gerade Unternehmer, die rund um den Änderungstermin hohe Stückzahlen abzuwickeln hatten, wird die in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums empfohlene Nichtbeanstandungsregelung erleichtern. Sie müssen Lieferungen im fraglichen Zeitraum demnach nicht unbedingt tagesaktuell abrechnen, sondern können sie als Gesamtposten mit dem bisherigen Umsatzsteuersatz behandeln. Diese Vereinfachung ist auch dringend notwendig. Denn Umsatzsteueränderungen stellen Unternehmen durch damit einhergehende Anpassungen von Rechnungen, Verträgen und Umsatzsteuervoranmeldungen vor erhebliche bürokratische Hürden. Das ist insbesondere dann zu bedenken, wenn es sich – wie in diesem Fall – nur um eine temporäre Situation handelt.

(Quelle: iww.de/astw, Ausgabe 8-2020, Schreiben des BMF vom 30.6.20 III C 2 – S 7030/20/10009)

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