Umsatzsteuer im EU-Ausland:
Frist für Rückvergütung wurde bis 31.12. verlängert
Wer als Unternehmer beruflich im EU-Ausland war, kann sich die dort gezahlte Umsatzsteuer zurückholen. Dafür gibt es das Vorsteuer-Rückvergütungsverfahren, dessen Frist jetzt Corona bedingt verlängert wurde. Statt bis zum 30. September sind Belege aus dem Jahr 2019 nun erst bis 31. Dezember einzureichen.
Die Möglichkeit der Rückvergütung gilt für Aufwendungen, die beruflicher Natur sind. Dabei kann es sich um die Spritkosten ebenso handeln wir um Rechnungen für Hotel und Bewirtung oder den Messeeintritt. Die Belege dafür werden zusammen mit dem Online-Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht. Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren ist allerdings, dass das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im jeweiligen Land keine eigene Niederlassung hat.
(Quelle: iww.de/astw, Meldung des BZSt vom 15.10.2020)
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