Umsatzsteuer für elektronische Bücher:
Bei Online-Ausleihen gilt der Regelsteuersatz

Was unterscheidet ein gedrucktes Buch von einem elektronischen? Zum einen die Technik, zum anderen der Umsatzsteuersatz. Während der Gesetzgeber bei ersteren nur 7 Prozent ansetzt, sind es bei E-Books, E-Papers und anderen digitalisierten Informationsmedien nach wie vor 19 Prozent.

Ganz verständlich ist diese Regelung nicht, bekommt der Nutzer doch – so oder so –den gleichen Informationswert geboten. Auch ein Unternehmen, das Bibliotheken Nutzungsrechte für E-Books einräumt, wollte sich nicht damit abfinden. Es klagte dagegen, dass seine Leistungen bei jeder Online-Ausleihe mit dem regulären Steuersatz von 19 Prozent belegt wurden. Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch die Ansicht des zuständigen Finanzamtes. Denn nach Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für gedruckte Bücher, nicht aber für digitale Schrift- oder Sprechwerke. Dies geht aus dem Unionsrecht hervor, das die Basis für das nationale Umsatzsteuerrecht bildet. Auch Rechte im Sinne des Urhebergesetzes, die den Steuersatz mindern würden, können bei digitalen Werken nach Ansicht des BFH nicht eingeräumt werden. Im konkreten Fall ging es zwar nur um Online-Medien, die zeitweise überlassen werden. Dennoch wird diese Sichtweise auch für käuflich erworbene E-Books gelten – obwohl die Regierungskoalition im Koalitionsvertrag eine diesbezügliche Steuersatzermäßigung vereinbart hatte. Dazu müsste jedoch erst einmal das europäische Mehrwertsteuerrecht entsprechend geändert werden.

 (Quelle: BFH vom 3.12.2015, VR 43/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 183671)

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