Umgang mit Corona-Hilfen:
Vermieter von Ferienwohnungen müssen mit Rückzahlung rechnen
Zwischen 9.000 Euro und 30.000 Euro betragen die Corona-Hilfen, mit denen Ausfälle während der Pandemie kompensiert werden sollen. Die staatliche Leistung konnten gewerbliche, soziale, land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ebenso beantragen wie Soloselbständige und Freiberufler. Für Vermieter von Ferienwohnungen gilt das jedoch nicht.
In der Regel werden mit Ferienwohnungen keine gewerblichen Einnahmen, sondern Einkünfte nach § 21 des Einkommensteuergesetzes erzielt. Trotz der touristischen Einschränkungen haben die Vermieter also keinen Anspruch auf den Bezug von Corona-Soforthilfen. Wer sie dennoch erhalten und in der Einkommensteuererklärung 2020 als Einnahmen erklärt hat, muss mit einer Rückzahlung rechnen. Die Finanzämter haben bereits begonnen, den Leistungsmissbrauch nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B Doppelbuchst. bb der Abgabenverordnung bei den Bewilligungsinstitutionen zu melden.
(Quelle: iww.de/astw, Meldung zur Abgabenverordnung in Ausgabe 01-2022)
Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!
Jetzt Erstberatung vereinbaren Newsletter Onlinebuchhaltung