Übertragung der Kapitallebensversicherung:
Verkauf auf dem Zweitmarkt ist umsatzsteuerfrei

Der An- und Verkauf von Kapitallebensversicherungen ist ein gängiges Modell, das vor kurzem fast vor dem Aus stand. Denn aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht ist darauf Umsatzsteuer zu bezahlen. Durch ein Urteil hat der Bundesfinanzhof die Geschäftsgrundlage bewahrt.

Im konkreten Fall ging es um eine Aktiengesellschaft mit ausgeklügeltem Konzept: Privatleuten werden Kapitallebensversicherungen zu einem Preis abgekauft, der unter dem Niveau der Prämien und über dem eigentlichen Rückkaufswert liegt. Etwaige Zusatzversicherungen werden danach gekündigt und Beiträge auf jährliche Zahlungsweise umgestellt. So verändert, werden die Rechte an Fondsgesellschaften veräußert – und zwar ohne Umsatzsteuer. Das Finanzamt nahm genau daran Anstoß. Denn es sah im Verkauf auf dem Zweitmarkt eine Leistung, die regulär zu versteuern ist. Auch das Finanzgericht schloss sich dieser Sichtweise an. Der Bundesfinanzhof jedoch hat der Klage stattgegeben.  Denn die Veräußerung von Rechten und Pflichten und die Übertragung zukünftiger Forderung sind als einheitliche sonstige Leistung der Aktiengesellschaft zu sehen. Die jedoch sind nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes von der Steuer befreit.

(Quelle: iww.de/gstb, BFH online, Pressemitteilung vom 5.12.2019)

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