Überstundenabrechnung bei Vertragsaufhebung:
Abgeltungszahlungen werden ermäßigt besteuert

Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag mit den Überstunden, die sich über mehrere Jahre angesammelt werden? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster müssen sie nicht voll versteuert werden. Vielmehr gilt die Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte.

Bei einem Arbeitnehmer kam bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages eine beachtliche Summe zusammen: Insgesamt 330 Überstunden hatte er angesammelt, für die das Finanzamt trotz des erhobenen Einspruchs den Regelsteuersatz anwenden wollte. Als der Arbeitnehmer dagegen klagte, entschied das Finanzgericht Münster zu seinen Gunsten. Denn bei einer Abgeltungszahlung, die Überstunden aus mehreren Jahren umfasst, gelte § 34 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Demnach ist die Vergütung in diesem Fall mit einer Lohnnachzahlung gleichzusetzen und fällt unter die außergewöhnlichen Einkünfte. Die allerdings werden nur mit der Fünftel-Regelung und daher deutlich niedriger besteuert. Nun bleibt noch abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden wird.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster vom 23.5.19, 3 K 1007/18 E, Rev. beim BFH unter VI R 23/19)

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