Testament ohne Erbfolgeregelung:
Was geschieht beim Tod des Ehepartners?

Viele Ehepaare verfassen ein gemeinsames Testament, ohne darin klare Regeln für die Erbfolge zu treffen. Sterben sie nicht zeitgleich, kann der letzte Wille ganz andere Wendungen nehmen. Dies zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht München im März dieses Jahres zu entscheiden hatte

Die Erblasser hatten handschriftlich festgehalten, nach ihrem gemeinsamen Ableben Sohn A begünstigen und Sohn B enterben zu wollen. Nicht bedacht hatten sie dabei, dass beim Tod nur eines Ehegatten ohne ausdrückliche Regelung automatisch die gesetzliche Erbfolge eintritt. Als der Mann starb, wollte sich seine Frau als Alleinerbin einsetzen lassen und damit die gewünschte Enterbung von B sicherstellen. Der jedoch klagte dagegen und bekam Recht. Denn das Testament sah diesen Fall nicht ausdrücklich vor und war nur für den Tod beider Erblasser formuliert worden. Im Sinne von § 133 BGB muss die Absicht jedoch klar aus dem Dokument hervorgehen. Insofern gilt die Enterbung von Sohn B erst, wenn auch die Mutter stirbt. Dies sieht das Gericht begründet durch § 2105 BGB: Danach sind A, B und ihre Mutter zunächst Vorerben. Der Nacherbfall im Sinne des Testaments tritt erst ein, wenn beide Eltern tot sind. Dann wird Sohn A – wie ursprünglich beabsichtigt – tatsächlich die gemeinsame Immobilie erhalten, und B geht leer aus.

(Quelle: iww.de/erbbstg, Ausgabe 5-2020, Fachbeitrag von Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon)

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