Straßenbau zum eigenen Haus:
Die Handwerkerkosten können Sie steuerlich absetzen

Der Bau einer Zufahrtstraße gehört aus Sicht des Finanzgerichts Nürnberg zu den notwendigen Leistungen der Daseinsvorsorge für die Haushaltsführung. In diesem Sinne hat es entschieden, dass auch räumlich-funktionale Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden können.

Bei der Straßenzulegung handelt es sich um eine Handwerkerleistung im öffentlichen Raum. Dennoch fällt sie nach §35a Abs.3 Satz 1 EStG unter die Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Bedingung dafür ist, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen im Inland beziehungsweise innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt. Dann spielt es nach der Entscheidung des FG Nürnberg keine Rolle mehr, ob es sich um Handwerkerleistungen in Wohnung, Haus, Zubehörräumen oder Garten handelt, oder ob die Leistungen – wie der Bau einer Zufahrtstraße – für den Haushalt erbracht wurden. Der Grund dafür ist der räumliche Zusammenhang und die Tatsache, dass die Zulegung dem Haushalt dient. Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung ist also nicht länger die Grundstücksgrenze, sondern vielmehr die räumlich-funktionale Beziehung. Ebenso verhält es sich mit den Anschlüssen von Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen, die zum Haus des Steuerzahlers gelegt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird auch die Beauftragung von Winterdienst, Straßen- und Gehwegreinigung steuerlich begünstigt, wenn der Steuerzahler zur Säuberung beziehungsweise Räumung auf dem öffentlichen Gelände verpflichtet ist. 


(Quelle: NWB Datenbank)

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