Stipendium ist steuerfrei:
Leistungen gelten nicht als Einkünfte

Wenn eine Ärztin aus ihrem Heimatstaat ein Stipendium bekommt, um in Deutschland den Facharzt zu machen, müssen darauf keine Steuern gezahlt werden. Denn es handelt sich weder um Arbeitslohn noch um sonstige Einkünfte. Vielmehr sind die Mittel dazu gedacht, den Unterhalt im Gastland zu sichern.

In einem aktuellen Urteil gab das Finanzgericht Niedersachsen einer jungen Ärztin aus Libyen Recht, die gegen die Besteuerung ihres Stipendiums klagte. Die Förderung erhielt sie aufgrund ihrer erstklassigen Studienergebnisse, um im Ausland die Facharztausbildung zu absolvieren. Dazu bekam sie die Genehmigung, an einer deutschen Klinik als Gastärztin zu arbeiten, ohne dafür ein Einkommen zu beziehen. Denn aufgrund ihrer Aufenthaltserlaubnis durfte sie nicht erwerbstätig sein. Zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten dienten die Mittel aus dem Stipendium, das sie von der Libyschen Botschaft erhielt. Als diese Unterstützungsleistungen vom Finanzamt  nach § 22 Nr. 1 S. 1 beziehungsweise Nr. 3 ESTG besteuert wurden, klagte sie erfolgreich dagegen. Denn auch aus Sicht des Gerichts handelte es sich weder um direkte noch um sonstige Einkünfte, sondern um Unterhaltsleistungen, die von der Klägerin nicht selbst erwirtschaftet wurden.

(Quelle: nwb Datenbank, Urteil des FG Niedersachsen vom 14.2.19, 10 K 247/17)

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