Steuervorteile nach § 7g EStG:
Gewinn darf maximal 200.000 Euro betragen

Unternehmen, die den Investitionskostenabzug nach § 7g Abs. 1 oder die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nutzen wollen, dürfen eine Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten. Dies gilt seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020. Unklar ist allerdings, wie die Sache mit der Gewinnermittlung eigentlich auszulegen ist.

Vieles hat sich seit Beginn der Pandemie geändert. Dies gilt auch für Steuervergünstigungen nach § 7 EStG, von denen mehr Unternehmer profitieren sollen als noch vor Corona. Dazu hat der Fiskus eine Gewinngrenze eingeführt, nach der der Wert des Betriebsvermögens bilanzierender Unternehmen bis einschließlich 2019 höchstens 235.000 Euro betragen durfte. Für Unternehmen mit Einnahmen-Überschussrechnung war die Höhe des Gewinn auf 100.000 Euro begrenzt worden. Dabei handelt es sich nicht um den handelsrechtlichen, sondern um den steuerlichen Gewinn im Sinne von § 4 EStG oder § 5 EStG. Um ihn zu ermitteln, werden die vollen Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen, ohne Investitionskostenabzugs- oder Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen. Offen lässt das Jahressteuergesetz 2020 allerdings, wie bei der Gewinnermittlung mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben beziehungsweise steuerfreien Einnahmen umgegangen werden muss.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag zur Beratungspraxis in Ausgabe 02-2022 )

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