Steuerregeln für Übungsleiter:
Nebenberufler können Verluste geltend machen

Auch wenn die Einnahmen unter dem Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro jährlich liegen, können nebenberuflich tätige Übungsleiter ihre Verluste beim Finanzamt geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof im November des letzten Jahres entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Übungsleiter, der in seiner Steuererklärung Einnahmen von 108 Euro Ausgaben von 608 Euro gegenüberstellte. Den Verlust aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 500 Euro wollte das Finanzamt zunächst nicht anerkennen. Schließlich lagen sowohl Einnahmen als auch Ausgaben unter dem Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro pro Jahr. Sowohl das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern als auch der Bundesfinanzhof vertraten eine andere Sichtweise: Auch wenn der Freibetrag nicht ausgeschöpft wird, dürfen Ausgaben, die mit der selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen, abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn sie – wie in diesem Fall – höher sind als die Einnahmen. Ob angesichts der geringeren Höhe und der großen Differenz allerdings überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag ist eine Frage, die nun im zweiten Rechtsgang zu klären ist.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.18, VIII R 17/16)

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