Steuerregeln für Senioren:
Heimkosten gelten meist nicht als außergewöhnliche Belastungen

Für Steuerzahler, die allein aus Altersgründen in ein Heim umziehen, stellen die anfallenden Kosten übliche Aufwendungen der Lebensführung dar. Das gilt auch dann, wenn sie während ihres Aufenthalts krank werden und Pflege brauchen. Die Pflegestufe 1 ändert demnach nichts an der steuerlichen Behandlung.

Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Umzug von Haus aus durch eine Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt war. Als Krankheitskosten sieht der Fiskus nämlich nicht nur die medizinischen Aufwendungen an, sondern auch die krankheitsbedingte Unterbringung. Mit der Revision des Urteils, das dazu bereits im Jahr 2010 gefällt wurde, hat der Bundesfinanzhof nun diesbezüglich Klarheit geschaffen. Damals blieb nämlich zum einen offen, ob aus den Lebenshaltungskosten außergewöhnliche Belastungen werden, wenn nach dem Umzug eine Krankheit und Pflegebedürftigkeit eintritt. Zum anderen war noch unklar, inwieweit die Erreichung einer Pflegestufe Einfluss auf die steuerliche Behandlung hat und konkret ab welcher Pflegestufe eine außergewöhnliche Belastung eintritt. Nun ist klar: Wer einmal aus Altersgründen eingezogen ist, hat seine Heimkosten als übliche Lebenshaltungskosten zu tragen.

 

(Quelle: Urteil des FG Niedersachsen vom 15.12.2015, Az. 12 K 206/14, Rev. BFH Az. VI R 3/16)

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