Steuernews für 2020:
Änderungen bei der Reisekostenabrechnung
Wer beruflich unterwegs ist oder zwei Haushalte führen muss, kann den Mehraufwand für die Verpflegung als Werbungskosten absetzen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden werden Pauschbeträge angesetzt, die sich ab 1.1.2020 im Zuge einer Gesetzesänderung erhöhen.
Verpflegungspauschbeträge haben einen klaren Zeitrahmen: Sie gelten ab einer Auswärtstätigkeit von acht Stunden und sind auf die ersten drei Monate an ein und derselben Arbeitsstätte begrenzt. Dadurch unterscheiden sie sich von Reise-, Fahrt- oder Übernachtungskosten. Das neue „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wirkt sich auf § 9 Absatz 4a Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und damit auf ihre künftige Berechnung aus. Ab 1.1.2020 bekommen Steuerpflichtige für eine Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden 14 Euro statt bisher 12 Euro. Ab 24 Stunden gibt es 28 Euro statt 24 Euro. Unverändert bleibt allerdings die Regelung, dass für Arbeitseinsätze von unter 8 Stunden keine Verpflegungspauschbeträge gewährt werden.
(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag vom 4.12.2019)
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