Steuern sparen nach der Außenprüfung:
Gewinnerhöhung lässt sich durch Investitionsabzugsbetrag kompensieren
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel einen Lastwagen können im Vorhinein bis zu 40 Prozent der Herstellung- oder Anschaffungskosten in Form eines Investitionsabzugsbetrages geltend gemacht werden. Das kann hilfreich sein, wenn bei der Außenprüfung ein höherer Gewinn ermittelt wird.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt: Auch nach der Außenprüfung kann noch ein Investitionsabzugsbetrag für künftige Anschaffungen genutzt werden, sofern die Bestandskraft der Steuerfestsetzung noch nicht eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut bei der Absichtserklärung klar beim Namen genannt ist und die geschätzten Herstellung- oder Anschaffungskosten angegeben werden. So machte es ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, bei dem im Rahmen der Außenprüfung zwischen 2007 und 2009 höhere Gewinne festgestellt wurden. Der geplante Kauf eines neuen Sattelschleppers hat allerdings innerhalb von drei Jahren nach der Steuererklärung zu erfolgen. Nach der damals geltenden Rechtslage musste außerdem nachgewiesen werden, dass das Unternehmen die Neuanschaffung mindestens zwei Jahre lang in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens nutzen will. Diese Absichtserklärung wird seit diesem Jahr nicht mehr explizit im Gesetz genannt.
(Quelle: NWB Datenbank und Pressemeldung Nr. 54/2016 vom 10.8.2016)
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