Steuern sparen beim Immobilienkauf:
Mit diesem Vermerk sinkt die Grunderwerbssteuer

Eine neue Verfügung der Finanzverwaltung macht es möglich: Durch Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung des Verkäufers lässt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mindern. Dazu müssen lediglich bestimmte Vorgaben im Notarvertrag eingehalten werden.

Wer bisher die Instandhaltungsrücklage zur Senkung der Grunderwerbssteuer ins Feld führte, bekam vom Finanzamt meist ein Nein. Nach bisheriger Rechtsprechung gab es dafür gute Argumente. Zum einen gehört dieser Posten entsprechend dem Wohnungseigentümergesetz zum Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Zum anderen wurde er vom Bundesfinanzhof 1991 zur Geldforderung erklärt, die bei der Grunderwerbssteuer nicht berücksichtigt wird. Und schließlich gab es 2017 ein Urteil des Finanzgerichts Köln, nach dem dies trotz geändertem Grunderwerbssteuergesetz so zu bleiben hat. Nach dem Revisionsverfahren hat die Finanzverwaltung nun ihre Sichtweise zu Gunsten der Immobilienkäufer geändert: Seit Februar 2019 muss man im Notarvertrag lediglich vermerken, dass bei der Kaufpreisfindung die Höhe der Instandhaltungsrücklage berücksichtigt wurde. Ist der Immobilienkauf bereits erfolgt, lässt sich im Nachhinein Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid einlegen.

(Quelle: iww.de/astw, Ausgabe 07-2019, Beitrag von Dipl. Finw. Bernhard Köstler)

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