Steuern sparen bei Handwerksleistungen:
Polsterarbeiten in der Werkstatt werden nicht anerkannt

Wenn ein Handwerker für Renovierungsmaßnahmen ins Haus kommt, können die Kosten dafür nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes abgesetzt werden. Anders ist der Sachverhalt, wenn beispielsweise die Möbel in einer Polsterwerkstatt frisch bezogen werden.

Dienstleistungen, die zur Renovierung oder Modernisierung beauftragt werden, können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Nach Abzug der sonstigen Ermäßigungen handelt es sich um 20 Prozent beziehungsweise maximal 1.200 Euro, die das Finanzamt zu diesem Zweck anerkennt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeiten im Haushalt erledigt werden. Aus diesem Grund wurde der Antrag eines Steuerzahlers abgelehnt, der seine Möbel in der nahe gelegenen Werkstatt eines Raumausstatters neu beziehen ließ. Mit seiner Klage hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Denn Handwerkerleistungen müssen nach der Regelung des Gesetzgebers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt ausgeführt werden. Zwar endet ein Haushalt nicht unbedingt direkt an der Grundstücksgrenze – insofern gehören Kosten für den Winterdienst oder Arbeiten für den Hausanschluss zu den absetzbaren Kosten. In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine Leistung, die vier Kilometer entfernt erbracht wurde. Auch der Transport durch den Handwerksbetrieb ändert nichts an dieser Tatsache, denn dies sei nur eine untergeordnete Nebenleistung. Generell kann man also davon ausgehen, dass in diesem Punkt die Frage „häuslich oder nicht häuslich“ für das Finanzamt entscheidend ist. Das gilt übrigens auch für die Betreuung von Haustieren: Die Kosten für die nahegelegene Hundepension sind vom Steuerzahler zur Gänze selbst zu tragen.

(Quelle: Pressemeldung des FG Rheinland-Pfalz vom August 2016)

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