Steuern auf Veräußerungsgewinne:
So gelten Mitarbeiteranteile nicht als Arbeitslohn

Als Gratifikation werden leitende Angestellte gerne mit Unternehmensanteilen bedacht. Bei einer Veräußerung kann der Gewinn vom Finanzamt als Arbeitslohn oder Privatgeschäft gewertet werden. Entscheidend ist, ob die Preise marktgerecht waren, und wer das Verlustrisiko getragen hat.

Steuerlich macht es einen großen Unterschied, ob die Veräußerungsgewinne von Mitarbeiteranteilen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als private Veräußerungsgeschäfte gewertet werden. Was auf den konkreten Anwendungsfall zutrifft hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Zuwendung direkt mit dem Dienstverhältnis zusammenhängt oder davon losgelöst zu betrachten ist. Bei einer Unternehmensbeteiligung kann es sich um eine eigenständige Erwerbsgrundlage handeln, für die keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Kapital – unabhängig vom Arbeitsverhältnis und anderen lohnsteuerrechtlich relevanten Leistungen – zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. In einem Streitfall, der vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt wurde, traf genau dies zu. Darauf ließ auch der Umstand schließen, dass der Arbeitnehmer mit der Veräußerung mehr als ein Jahr wartete und dabei ein rechtliches Verlustrisiko trug. Einkünfte aus Gewerbebetrieb lagen nicht vor, da die Beteiligung dazu nicht groß genug war.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.20, 14 K 2209/17 E)

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!

Jetzt Erstberatung vereinbaren Onlinebuchhaltung