Steuern auf Erstattungszinsen:
Ausgezahlte Beträge werden wie Kapitaleinkünfte behandelt

Erstattungszinsen gibt es, wenn das Finanzamt die Steuererstattung mit einer Verspätung von 15 oder mehr Monaten an den Steuerpflichtigen überweist. Diese Zahlungen sind dann jedoch nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EstG als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Aber ist das in jedem Fall korrekt?

Tatsächlich entsprechen die Erstattungszinsen nämlich nicht unbedingt dem Betrag, der im Festsetzungsteil angegeben ist. Das liegt daran, dass möglicherweise fällige Nachzahlungszinsen wieder davon abgezogen werden. Dieses Vorgehen verstößt jedoch gegen die Regelungen von § 12 Nr. 3 EStG. Danach ist es bei der Festsetzung nicht zulässig, Steuern vom Einkommen abzuziehen – und zwar weder bei einzelnen Einkunftsarten oder beim Gesamtbetrag noch bei Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen. Diese Zinsart gehört außerdem nicht in den Bereich der Einkünfte, sondern ist nach geltendem Recht zum Privatbereich des Steuerpflichtigen zu zählen. Sofern Nachforderungen und Erstattungen demselben Ereignis zuzuordnen sind und eine Versteuerung zu unbilligen Härten führen würde, ist eine Versteuerung von Erstattungszinsen nicht vorgesehen. Dies hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben vom März 2021 verfügt.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag zu § 20 EstG vom 18.5.2021)

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