Steuerfreiheit bei Immobilien:
Mieterabfindungen führen nicht zu schnellerer Rendite
Immobilien sind nichts für Ungeduldige. Dies zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster zum Thema Mieterentschädigungen. Die nämlich können nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Sondern sie müssen über den gesamten Abschreibungszeitraum der Herstellungskosten aktiviert werden. Die erhofften Steuervorteile lassen also ganz schön auf sich warten.
Die Revision bleibt noch abzuwarten. Aber für eine GbR, die sich der Vermietung von Grundstücken verschrieben hat, sieht es zunächst einmal schlecht aus. Damit die Mieter von vier Wohneinheiten einer renovierungsbedürftigen Immobilie schneller ausziehen, hat sie Abfindungen in fünfstelliger Höhe bezahlt. Der Sofortabzug als Werbungskosten wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt. Stattdessen erfolgte eine Aktivierung über den Abschreibungszeitraum der Herstellungskosten, gegen die auch die anschließende Klage nichts ausrichten konnte. In diesem Fall handelte es sich nämlich um anschaffungsnahe Aufwendungen, die 15% der Anschaffungskosten überstiegen und innerhalb der ersten drei Jahre durchgeführt wurden. Dazu gehören auch Mieterabfindungen, die nicht direkt den Renovierungskosten zuzurechnen sind, aber die Renovierung beschleunigen sollen. Aber dürfen renovierungsbedürftige und dadurch vermeintlich preisgünstigere Immobilien in dieser Hinsicht mit teureren Immobilien gleichgestellt werden? Dies soll der Bundesfinanzhof nun klären.
(Quelle: iww.de/gstb, Fachbeitrag von Dr. Hansjörg Pflüger in Ausgabe 02-2022)
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