Steuerbefreiung bei EU-Geschäften:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss nur einmal geprüft werden
Lieferungen, die zwischen zwei Unternehmern innerhalb der EU abgewickelt werden, sind als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Partners zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt ungültig wird.
Die Entscheidung hatte das Gericht zu fällen, weil das Finanzamt einem deutschen Kfz-Händler die Umsatzsteuerbefreiung versagt hatte. Die Begründung: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Käufers war zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht mehr gültig. Dem Gericht genügte allerdings die Tatsache, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Abschluss des Vertrages durch das Bundeszentralamt für Steuern geprüft worden war. Nach Ansicht des Gerichts muss diese Prüfung nicht wiederholt werden, auch wenn zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Fahrzeugs neun Tage lagen. Außerdem würde in einem solchen Fall immer auch der Vertrauensschutz gelten. Anders wäre der Sachverhalt allerdings, wenn der Kfz-Händler von den Änderungen gewusst hätte oder wenn der Käufer die Auslieferung längere Zeit hinausgezögert hätte.
(Quelle: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2015, Az. 7 K 7283/13)
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