Steueraspekte im Trennungsfall:
Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen
Prozesskosten, die unmittelbar bei einer Scheidung entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen anzusehen und können entsprechend steuerlich geltend gemacht werden. Das hat das FG Münster im Juni 2015 entschieden und damit die Vollziehung eines Einkommenssteuerbescheides ausgesetzt.
Zwar besagt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, dass Aufwendungen für einen Rechtsstreit nicht abzugsfähig sind, sofern sie die Existenzgrundlage nicht gefährden. Im Fall einer Scheidung sieht das Finanzgericht die Lage allerdings anders. Im Anbetracht von juristischer Historie und Literatur entschieden die Richter, dass der 2013 eingeführte Paragraph im Umgang mit Scheidungskosten keine Anwendung findet. Gerichts- und Anwaltskosten, die mit einer Scheidung einhergehen, sind ihrer Auffassung nach außergewöhnliche Belastungen. Davon ausgenommen sind Folgesachen, die zum Beispiel den Umgang mit dem Vermögen betreffen. Das Urteil zeigt die Schwierigkeit bei der Auslegung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG und die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung. Die Verwaltung hat beim Bundesfinanzhof bereits Revision eingelegt.
(Quelle: FG Münster online)
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