Steueranrechnung von Handwerksarbeiten:
Ausführende haften nicht bei mangelnder Aufklärung
Handwerksarbeiten im privaten Haushalt lassen sich unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Bis zu 20 Prozent oder maximal 1.200 Euro kann das Finanzamt anrechnen. Sind die Voraussetzungen aus Sicht des Sachbearbeiters jedoch nicht erfüllt, muss der Dienstleister keine Haftung für den entgangenen Steuervorteil übernehmen.
So war es in einem Fall, den das Amtsgericht in Eisenhüttenstadt beschäftigte. Dabei wurde die Entscheidung getroffen, dass Handwerker ihre Auftraggeber generell nicht über die Rahmenbedingungen einer Steueranrechnung nach § 39a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes aufklären müssen. Wichtigste Voraussetzung wäre die Ausstellung einer offiziellen Rechnung und die anschließende Überweisung des Betrages. Hier jedoch wurde die Dienstleistung nach Beendigung bar beglichen. Die anschließende Klage vor dem Gericht half dem Auftraggeber nicht. Schließlich ist der Auftragnehmer nur für die ihm gestellten Aufgaben, nicht aber für die steuerliche Aufklärung zuständig. Die nötigen Informationen müssen sich Kunden selber verschaffen.
(Quelle: iww.de/astw, Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 8.3.21, 5 C 65/20)
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