Steueranrechnung für Handwerkerleistungen:
Nur Arbeiten im Haushalt werden vom Finanzamt anerkannt

Wenn Handwerker nicht bei den Kunden, sondern in der Werkstatt Leistungen erbringen, sieht es schlecht aus mit der Steueranrechnung. Dies zeigen diverse Urteile des Bundesfinanzhofs. Die Lösung ist, die Rechnungen anders zu gestalten. Dann wird wenigstens ein kleiner Teil anerkannt.

Nach § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ansetzen lassen sich dabei 20 Prozent der Kosten beziehungsweise pro Jahr bis zu 1.200 Euro. Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Haushalt des Kunden gearbeitet wurde und eine entsprechende Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wurde. In der Werkstatt erbrachte Arbeiten – wie zum Beispiel die Fertigung einer Tür, die anschließend eingebaut wird – sind davon ausgeschlossen. Für die Praxis folgt daraus, dass man sich die Leistungen in der Rechnung entsprechend aufschlüsseln lassen sollte. Eine eigene Schätzung hält vor dem Finanzamt nicht stand. Übrigens ist die Autoreparatur – wenngleich das Auto gerne als Haushaltsgegenstand gesehen wird – ebenfalls keine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn auch die geschieht in einer Werkstatt  und fällt nicht unter § 35s Abs. 3 EStG.

(Quelle: iww.de/astw, Urteile des BFH vom 13.5.20 VI R 4/18 und VI R 7/18, Urteil des FG Thüringen vom 25.6.20 1 K 103/20)

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