Steuerabzug für Hard- und Software:
Finanzverwaltung hat die Nutzungsdauer verkürzt

Computer, Notebooks, Zubehör und Programme sind schnell veraltet. Nicht zuletzt deshalb wurde die steuerrelevante Nutzungsdauer für die betriebliche IT-Ausstattung nun auf ein Jahr herabgesetzt. Das heißt also: Wer neue Investitionen getätigt hat, kann die Anschaffungskosten in voller Höhe absetzen.

Für IT Equipment und Software galt bislang eine Nutzungsdauer von drei Jahren, die steuerlich entsprechend aufgeteilt wurde. ERP Software musste sogar fünf Jahre im betrieblichen Einsatz sein. Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums hat das geändert: Für Geräte und Software, die nach dem 1.1.2021 gekauft wurden, gilt nun eine verkürzte Nutzungsdauer von nur einem Jahr und ein sofortiger Abzug der Betriebsausgaben. Dabei ist es nicht erforderlich, die Abschreibung nach § 7 EStG zu aktivieren oder die Wirtschaftsgüter wie bisher ins Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Bei Anschaffungen vor dem 31.12.2020  können Unternehmer wählen, ob sie die alte oder die neue Regelung in Anspruch nehmen möchten. Das heißt, sie setzen die bisherigen Abschreibungen entweder weiter fort oder nutzen für den Restbuchwert in diesem Jahr den Sofortabzug. Inwieweit sich daraus Steuervorteile ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt vom Steuersatz und den zu erwartenden Gewinnen ab. Nur wegen des Liquiditätsvorteils sollte die Entscheidung nicht getroffen werden.

(Quelle: iww.de/gstb, Fachbeitrag von Dipl.-Finw. Daniel Denker und Dipl.-Finw. Marvin Gummels)

 

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