Spezialisten mit eigenem Gewerbe:
Rentenberater sind keine Freiberufler

Der Beruf des Rentenberaters entspricht nicht dem eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Daher gehört er auch nicht zu den freiberuflichen Tätigkeiten, sondern unterliegt der Gewerbesteuer. Eine Klage dagegen blieb erfolglos, wie das Finanzgericht Düsseldorf berichtet.

Auch wenn die Rentenberatung eine Spezialisierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe darstellt: Eine freiberufliche Tätigkeit ist sie deswegen noch lange nicht. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, als eine selbständige Rentenberaterin gegen den festgelegten Gewerbesteuermessbetrag klagte. Die Steuerzahlerin hatte sich auf dem Gebiet des Rentensozialversicherungsrechts spezialisiert und wurde 2005 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als Prozessagentin zugelassen. Seit 2009 führte sie die mündlichen Verhandlungen auf selbständiger Basis durch und hatte dabei einen Schwerpunkt auf Versorgungsausgleichsrecht gesetzt. Genau diese Spezialisierung unterscheidet sie von einem Rechtsanwalt, der durch sein Studium mit verschiedenen Kernbereichen der Rechtswissenschaft vertraut ist. Insofern wird der Beruf des Rechtsberaters auch nicht als vergleichbar angesehen und fällt damit unter die gewerblichen, nicht dagegen unter die freiberuflichen Tätigkeiten.

(Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom Januar 2017)

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