Sozialabgaben für Leiharbeiter:
Entleihende Firmen tragen das Haftungsrisiko

Viele Firmen beschäftigen Leiharbeiter und gehen davon aus, dass die Sozialabgaben in korrekter Höhe bezahlt werden. Geschieht dies nicht, haftet nicht der eigentlich zuständige Verleiher, sondern der Entleiher. Um bis zu sechsstellige Haftungsbeträge zu vermeiden, sollte man als Unternehmer also die möglichen Gefahren kennen.

Leiharbeiter sind nicht beim Unternehmen selbst, sondern bei der Leiharbeitsfirma beschäftigt. Deshalb liegt auch dort nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV die Zuständigkeit für die Abführung der Sozialabgaben. Aber Vorsicht: Ist der Verleiher nicht solvent genug, wird der Entleiher automatisch zum selbstschuldnerischen Bürgen. Er haftet zum einen für nicht bezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung. Zum anderen muss er auch mögliche Säumniszuschläge tragen, die innerhalb des Beschäftigungszeitraums und bezogen auf die Arbeitsleistung angefallen sind. Da der Anspruch der Sozialversicherung erst nach vier Jahren verjährt, können bei längerer Beschäftigung schnell fünf- bis sechsstellige Summen anfallen. Riskant wird es vor allem, wenn die Leiharbeitsfirma Insolvenz anmeldet. Denn meist wurden dann schon monatelang keine Abgaben mehr gezahlt. Und selbst wenn die Abgaben noch gezahlt werden konnten, kann der Insolvenzverwalter die Beträge von den Sozialversicherungen zurückfordern. Die wiederum werden sich das Geld von den Entleihern wieder holen, denen dann nur noch bleibt, sich im Insolvenzverfahren hinten anzustellen. Der Tipp für die Praxis? Augen auf bei der Verleiherwahl!

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels in Ausgabe 11-2021)

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