Schulhund im Klassenzimmer:
Aufwendungen gelten teilweise als Werbungskosten
Futter, Pflege, Ausbildung und Arztbehandlungen eines Hundes gehen ins Geld. Handelt es sich jedoch um einen Schulhund, der therapeutisch eingesetzt wird, lässt sich ein Teil der Kosten als Werbungskosten ansetzen. Das hat der Bundesfinanzhof Anfang des Jahres in zwei Urteilen entschieden.
Die Klägerinnen waren Lehrerinnen, die ihre eigenen Hunde zum Zweck einer tiergestützten Pädagogik regelmäßig mit in den Unterricht brachten. Dazu wurden im Vorfeld Schulhundprogramme entwickelt und das Einverständnis des Arbeitgebers eingeholt. Der jedoch beteiligte sich nicht an den Haltungskosten der Tiere. Um dennoch finanzielle Unterstützung zu erhalten, machten die Lehrerinnen die Aufwendungen für ihre Hunde als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab mit Verweis darauf, dass die Anschaffung nicht nur aus beruflichen, sondern auch aus privaten Gründen erfolgt war. Diese Haltung teilte zwar auch der Bundesfinanzhof. Aber aus seiner Sicht sind auch die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen: Bei offiziell eingesetzten Schulhunden, die an Unterrichtstagen in den Klassen eingesetzt werden, sind demnach bis zu 50 Prozent der Aufwendungen als Werbungskosten abzusetzen. In vollem Umfang geltend gemacht werden können außerdem Ausbildungen des Hundes, die allein seinem Schuleinsatz dienen.
(Quelle: iww.de/gstb, BFH-online, Pressemitteilung vom 25.3.2021)
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