Schulgeld als Sonderausgabe:
Zum Abzug muss kein Anerkennungsbescheid vorliegen

Wer sein Kind auf eine Privatschule schickt, kann die Kosten steuerlich absetzen. Entgegen mancher Annahme muss die Schulbehörde dazu nicht bescheinigen, dass die Institution seine Schüler ordnungsgemäß auf einen Abschluss vorbereitet. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Im strittigen Fall sollte die Privatschule die Tochter eines Steuerzahlers auf die Mittlere Reife vorbereiten. Die Prüfung dazu wurde jedoch an einer staatlichen Schule absolviert. Als das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld verweigerte, da kein Grundlagenbescheid der Schulbehörde für eine ordnungsgemäße Vorbereitung vorlag, zog der Vater vor Gericht. Der Bundesfinanzhof entschied daraufhin, dass ein solcher Bescheid nicht Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung nach 10 Absatz 1 Nr. 9 S. 3 des Einkommenssteuergesetzes sei. Vielmehr muss nur der tatsächliche Abschluss anerkannt sein, zu dem die Schule führen soll. Die Aufgabe, die ordnungsgemäße Vorbereitung zu prüfen, sieht der Bundesfinanzhof beim Finanzamt. Damit vertritt er eine andere Auffassung als das Bundesfinanzministerium. Das nämlich sagt, dass nur die Schul- oder Kultusministerien der Länder die Kompetenz hätten, die Qualität der Leistungen einer Schule zu beurteilen.
(Quelle: Pressemeldung des BFH, NWB Online-Nachricht vom 22.11.2017)
 

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