Schuldzinsen gelten weiterhin als Werbungskosten:
Klarheit für Vermieter oder Verpächter

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben zum steuerlichen Umgang mit Schuldzinsen geäußert. Danach können sie als Werbungskosten auch dann nachträglich geltend gemacht werden, wenn die Immobilie veräußert wird und der Erlös nicht die verbliebenen Schulden tilgen kann.

Wird eine Immobilie erworben, um Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung zu erzielen, gelten die Zinsen für die aufgenommenen Schulden als Werbungskosten. Sie können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Eigentum verkauft wird und anschließend noch Restschulden bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vermietung oder Verpachtung nicht schon vorher beendet wurde. Allerdings spielt es dabei keine Rolle, ob der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist stattfand und der Erlös damit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar ist. Darüber hinaus stellt das Bundesfinanzministerium in seinem aktuellen Schreiben klar, dass es sich bei Vorfälligkeitsentschädigungen im Hinblick auf Miet- oder Pachteinkünfte nicht um nachträgliche Werbungskosten, sondern um Veräußerungskosten nach des § 23 Abs. 3 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt.


(Quelle: BMF Schreiben vom 27. Juli 2015)
 

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