Schlechte Nachricht für Landwirte:
Fiskus beendet Vorschaltmodelle für Vorsteuerabzug

Vermietet ein Unternehmer Flächen an einen Landwirt, darf er auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nicht länger verzichten. Dabei war diese Vorgehensweise gängig als Vorschaltmodell für den Vorsteuerabzug: 70 Prozent aller Landwirte haben davon Gebrauch gemacht. Das hat der Bundesfinanzhof nun beendet.

Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung. Die nämlich hat das beliebte Gestaltungmodell zwischen Unternehmer und Landwirt bislang anstandslos akzeptiert. Nun aber gilt: Versteuert ein Landwirt seine Umsätze entsprechend § 24 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes nach Durchschnittssätzen, hat sein Vermieter keine Wahl mehr. Die Umsätze, die er mit der Grundstücksvermietung an den Landwirt erzielt, sind in diesem Fall ohne Ausnahme steuerfrei. Zwar ist es oft attraktiver, statt der Steuerbefreiung die Vorsteuerbeträge aus Bau- und laufenden Kosten geltend zu machen. Das ist aber nur noch dann möglich, wenn der Mieter als Unternehmer selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Landwirten trifft diese Bedingung ebenso wenig zu wie bei manchen Banken und Sparkassen.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des BFH vom 1.3.18, V R 35/17)

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