Schenkung mit Spendenpflicht:
Geldbetrag ist trotz Auflage abzugsfähig

Wenn ein Ehepartner dem anderen einen Geldbetrag gibt, damit er ihn für einen bestimmten Zweck spendet, kann der Beschenkte ihn steuerlich absetzen. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar gemeinsam veranlagt ist und eine entsprechende Verpflichtung besteht.

Im konkreten Fall ließ ein Mann seiner Frau kurz vor seinem Tod 400.000 Euro zukommen. Damit verbunden war die Auflage, Spenden an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen. Die Zuwendungsbestätigungen machte die Frau bei der Einkommenssteuererklärung geltend. Als das Finanzamt den Abzug aufgrund fehlender Freiwilligkeit versagte, klagte die Beschenkte zunächst erfolglos dagegen. In der Revision jedoch hob der Bundesfinanzhof das Urteil wieder auf und forderte das Finanzgericht auf, die mit der Schenkung verbundenen Auflagen zu prüfen. Wenn tatsächlich eine Verpflichtung zur Spende besteht, ist die Beschenkte auch zum steuerlichen Abzug des Betrages berechtigt. Außerdem könne – ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung – eine Freiwilligkeit zur Spendenzahlung bestanden haben. Darüber hinaus spielt es bei gemeinsam veranlagten Eheleuten keine Rolle, welcher der Partner die wirtschaftliche Last trägt.

(Quelle: iww.de, Urteil des BFH vom 15.1.19 X R 6/17, Pressemeldung des BFH vom 20.3.2019, Urteil K 3022/17 des FG Köln vom 8.11.18)

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