Schenkung mehrerer Firmenanteile:
Verschonungsabschlag gilt für jede einzelne Urkunde
Wenn ein Geschäftsmann seinem Kind an einem Tag Anteile von mehreren Firmen überträgt, handelt es sich dabei nicht um eine einzige Schenkung. Vielmehr sind die Urkunden jeder Firma hinsichtlich des Verschonungsabschlags getrennt voneinander zu betrachten.
Das Finanzgericht Münster hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Sohn vom Vater Anteile an drei verschiedenen Firmen bekam – und zwar innerhalb eines Tages. Die drei Schenkungssteuererklärungen, die der Sohn daraufhin einreichte, fasste das zuständige Finanzamt zu einer einzigen zusammen. Das hatte zur Folge, dass nur eine Regelverschonung in Höhe von 85 Prozent gewährt werden konnte. Der Sohn klagte dagegen und bekam vom Finanzgericht Recht. Schließlich setzt eine einheitliche Schenkung voraus, dass ein entsprechender Parteiwille vorliegt. Das war hier nicht der Fall. Außerdem wäre eine einheitliche Schenkung auch weder in wirtschaftlicher noch in rechtlicher Hinsicht notwendig gewesen. Immerhin war der Sohn nur in einer der Firmen in die Geschäftsführung eingestiegen, während er in den anderen keine einflussreiche Rolle ausübte. Eine Verflechtung der Firmen habe ebenfalls nicht vorgelegen. Außerdem gab es noch weitere Mitgesellschafter, die über die Übertragung entscheiden mussten. Und schließlich waren in den Verträgen Klauseln eingebaut, die den Rücktritt von jeder einzelnen der drei Schenkungen erlaubten.
(Quelle: astw.iww.de, Urteil des FG Münster vom 9.7.18, 3 K 2134/17 Erb)
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