Scheidung bei Freiberuflern:
Zwischenbilanz ist für Zugewinnausgleich nicht notwendig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs keine Zwischenbilanz benötigt wird. Vielmehr reicht es aus, dazu die freiberufliche Tätigkeit anhand der letzten drei bis fünf Jahre zu bewerten. Das macht das Scheidungsverfahren nicht schöner – aber immerhin leichter.

Um von seiner Frau sämtliche Vermögenswerte und den Wert ihrer psychiatrischen Praxis offengelegt zu bekommen, zog der Ehemann vor das Amtsgericht. Die Frau wiederum erhob dagegen Rechtsbeschwerde mit dem Argument, dass sie für eine Zwischenbilanz einen Steuerberater mit entsprechenden Kosten hinzuziehen müsse. Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde aufgrund ihres zu geringen Wertes. Zwar könnten die Steuerberatergebühren von 1.000 Euro berücksichtigt werden, wenn die fachliche Bewertung tatsächlich notwendig wäre. Der Praxiswert könne in diesem Fall jedoch mit der modifizierten Ertragswertmethode ermittelt werden, für die bereits erstellte Jahresabschlüsse ausreichend sind. Die Ehefrau hat die Wahl, ob sie dabei die letzten drei, vier oder fünf Jahre berücksichtigen möchte. Das kann von Vorteil sein, wenn in dieser Spanne Zeiten mit schwächeren Erträgen lagen.  

(Quelle: iww online, Meldung vom 5.1.18, ID 45073581) 

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