Sanierung eines Baudenkmals:
Auch im EU-Ausland ist die Denkmalschutzbehörde einzuschalten

Wer ein Baudenkmal in einem anderen EU-Land sanieren und anschließend bewohnen möchte, sollte sich genau über das dortige Denkmalschutzrecht informieren. Müssen die Baumaßnahmen mit einer Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, tut man gut daran, diesen Schritt einzuhalten. Sonst gibt es nämlich keine Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG.

Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg wurde verhandelt, inwieweit der Sonderausgabenabzug für ein denkmalgeschütztes Wohneigentum im französischen Elsass gewährt werden kann. Nach § 10 f Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG in Verbindung mit § 7 i EStG ist es möglich, bei Erhalt eines Baudenkmals bis zu 9 Prozent der Kosten im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren als Sonderausgaben abzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Objekt langfristig erhalten und selber bewohnt wird. Außerdem dürfen parallel weder die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG noch die Eigenheimzulage oder öffentliche Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass der Denkmalschutz vor Beginn der Sanierung eingeschaltet wird. Liegt das Objekt im EU-Ausland, muss die dort zuständige Behörde die Eigenschaft als Baudenkmal, die Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen und gegebenenfalls die Gewährung von Zuschüssen bescheinigen. Im Fall des elsässischen Baudenkmals war die – nicht nur im deutschen, sondern auch im französischen Denkmalschutzrecht – vorgeschriebene Abstimmung nicht erfolgt. Insofern konnte die Steuerbegünstigung auch aus Sicht des Finanzgerichts nicht gewährt werden.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag zu § 10 f EStG vom 25.6.2021, Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.1.21, 3 K 1948/18, Rev. zugelassen)

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