Sanierung der Hoffläche:
Asphaltierung zählt zu Herstellungskosten

Wenn der Hof zwischen Wirtschafts- und Wohngebäude neu asphaltiert wird, handelt es sich dabei nicht um Erhaltungsaufwand. Vielmehr ist die Sanierung als Herstellung eines selbständigen Wirtschaftsgutes zu sehen. Entsprechend müssen die Kosten für die Dauer der Nutzung abgeschrieben werden.

In einem Fall, über den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte, wollte der Kläger die Kosten für die Asphaltierung seines Hofes sofort abziehen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab mit der Begründung, es handele sich dabei nicht um Erhaltungs-, sondern um Herstellungskosten. Diese Sichtweise teilte auch das Finanzgericht. Denn der Hof dient als Zugang zum Betriebsgebäude, spielt aber ansonsten keine Rolle für dessen Nutzung und Funktion. Aus diesem Grund ist er als unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen. Zwar wird bei der Asphaltierung kein Vermögensgegenstand hergestellt. Aber die Maßnahme dient der Verbesserung des bisherigen Zustandes und hebt den Wert allein schon durch das verwendete Material und die optimierte Befahrbarkeit. Aus diesem Grund sind tatsächlich Herstellungskosten entstanden, die für die Dauer der Nutzung abzuschreiben sind.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster vom 22.1.2020, 13 K 3039/16 E)

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