Rückzahlung von Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG:
Zuviel bezahlter Arbeitslohn gilt erst bei Rückzahlung als steuermindernd

Wenn der Arbeitgeber aus Versehen zu viel überwiesen hat, muss dieses Geld zurückgezahlt werden. Die Frage ist nur, wann die Rückzahlung aus Steuersicht als einkünftemindernd gilt. Der Bundesfinanzhof hat den Zeitpunkt geklärt und bezieht in diese Regelung auch den beherrschenden Gesellschafter ein.

Im konkreten Fall ging es um einen GmbH Alleingesellschafter-Geschäftsführer, bei dem Tantiemen und Urlaubsgeld in drei aufeinanderfolgenden Jahren in falscher Höhe überwiesen wurden. Als dies bei einer Außenprüfung entdeckt wurde, forderte die GmbH den überzahlten Betrag wieder zurück. Dabei kam die Frage auf, wann sich die Rückzahlung steuermindernd auswirkt: In den Jahren, in denen zu viel Lohn überwiesen wurde? Oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Rücküberweisung getätigt wird? Der Bundesfinanzhof hat das geklärt: Steuerlich wirkt sich die Rückzahlung erst in dem Veranlagungszeitraum aus, in dem sie tatsächlich erfolgt ist. Begründet wird dies mit dem Abflussprinzip nach § 11 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes, der auch für zurückgezahlten Arbeitslohn seine Gültigkeit hat. Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann man zwar annehmen, dass er schon vor der zu hoch ausgefallenen Überweisung Vermögensvorteile hatte. Zwar ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils (hier der zu viel bezahlte Arbeitslohn) bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, der Umkehrschluss für die Rückzahlung gilt allerdings nicht: Da die Gesellschaft vom Gesellschafter beherrscht wird und nicht umgekehrt, wird sie ihr Geld nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern erst zum Zeitpunkt der Leistung erhalten haben.

 

(Quelle: iww.de, Information vom 14.9.2016, ID 44256180

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