Rückforderung der Grundsicherung:
Wer das Erbe verprasst, verspielt den Hilfeanspruch
In Deutschland haben Menschen, deren Einkommen oder Altersrente nicht zum Leben ausreicht, Anspruch auf Grundsicherung. Diese Leistung kann das Jobcenter allerdings verweigern, wenn die Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten verursacht wurde. Das musste ein 51-Jähriger aus Emden erfahren.
Der Mann lebte von Hartz IV, bis er das Erbe seines Onkels antrat. Zwei Jahre später musste er erneut Grundsicherung beantragen, weil er das Immobilien-, Geld- und Wertpapiervermögen in Höhe von 200.000 Euro komplett ausgegeben hatte. Das Jobcenter forderte seine Leistungen daraufhin zurück. Die Begründung: Der Mann hätte das Geld verschwendet und die Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt. Seinen Einwand, eine Alkoholerkrankung sei schuld, ließ Landessozialgericht nicht gelten. Durch vernünftige Entscheidungen wie Wohnungskauf und Schuldentilgung habe der Mann schließlich bewiesen, dass er nicht unter Kontrollverlust litt. Vielmehr habe er fahrlässig gehandelt und gegen den Grundsatz der Eigenverantwortung verstoßen. Andere Erwerbslose hätten von dem Geld statistisch gesehen über sieben Jahre leben können.
(Quelle: erbbstg.iww.de, Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.12.18, Pressemeldung des LSG Bremen vom 14.1.19)
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