Renovierung durch TV-Show:
Geldwerter Vorteil muss versteuert werden

„Zuhause im Glück“ ist eine Doku-Serie, die ihren Teilnehmern eine kostenlose Renovierung verspricht. Wer zu den Glücklichen gehört, darf allerdings das Finanzamt nicht vergessen: Die Verschönerungsmaßnahmen des TV-Teams sind nämlich als geldwerter Vorteil zu sehen und entsprechend zu versteuern.

Eigentlich ist es eine gute Idee: Bedürftige Familien überlassen ihr Zuhause einem Team von Fachleuten. Das übernimmt die Komplettrenovierung und verlangt im Gegenzug lediglich die Ausstrahlung im Fernsehen. So einfach ist es allerdings doch nicht, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt. Demnach ist jemand, der sich sein Heim von „Zuhause im Glück“ verschönern lässt, nicht nur zu Interviews verpflichtet. Sondern er muss den geldwerten Vorteil, den er dadurch gewinnt, auch nach § 22 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes versteuern. Im konkreten Fall hatte ein Teilnehmer vorläufigen Rechtschutz beantragt. Zwar wird die Vollziehung der geforderten Steuernachzahlung zu einem großen Teil ausgesetzt. Die reinen Renovierungskosten – und damit 65 Prozent der Summe – sind jedoch tatsächlich steuerpflichtig.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Köln vom 28.2.19, 1 V 2304/18)

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